Im folgenden wird die Congress Center Wörthersee GmbH,
Monte Carlo Platz, A 9210 Pörtschach am Wörthersee, kurz „CCW“ genannt.
1. ALLGEMEINES
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung für allein
den Räumlichkeiten des CCW, Monte Carlo Platz, 9210 Pörtschach am Wörthersee abgehaltenen Veranstaltungen und werden vom Veranstalter durch die Reservierung der jeweiligen Räumlichkeiten für eine
Veranstaltung anerkannt.
1.2. Vereinbarungen, die von diesen allgemeinen Vertrags- bzw. Geschäftsbedingungen abweichen, dies
ergänzen oder aufheben bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
2. RESERVIERUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Die Reservierung von Räumlichkeiten kann durch schriftliche Zusendung (Post, Fax), sowie auch per
E-Mail erfolgen. Der Vertragsabschluss entsteht mit der schriftlichen Bestätigung der Reservierung (per
Post, Fax oder E-Mail) durch das CCW. Zugleich mit der Bestätigung übernehmen die Vertragpartner auch
persönlich die Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen und allfälligen Schadenersatzansprüche aus Mängeln oder der Nichteinhaltung des Vertrages.
3. LEISTUNG, VERRECHNUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1. Der Veranstalter erhält das Mitbenützungsrecht an den vereinbarten Räumen (Mieträumlichkeiten) mit der
festgelegten Einrichtung zur Durchführung der Veranstaltung. Es besteht nur ein Anspruch auf die im
Angebot festgelegten Haupt- und Nebenleistungen.
3.2. In den Mietpreisen der Säle sind enthalten: die Heizung, Grundbeleuchtung und allfällige Belüftungseinrichtungen, die Grundeinrichtung und Reinigung üblichen Ausmaßes.
3.3. Das für die Durchführung einer Veranstaltung erforderliche Personal, insbesondere der Hauswart,
Kontroll- und Sicherheitspersonal wird von der CCW vorgeschrieben und gesondert verrechnet.
3.4. Die Einbringung von Sachen kann erst mit Mietbeginn erfolgen. Sollten vom Vertragspartner vor Mietbeginn Gegenstände eingebracht werden, so ist die CCW berechtigt, hierfür gesondert Lagerkosten zu
verrechnen.
3.5. Reklamationen der zur Verrechnung gelangenden Leistungen werden nur innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt
der Rechnung anerkannt.
3.6. Das CCW ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der reinen
Raummiete zuzüglich der gesetzlichen Mwst. zu verlangen.
3.7. Das CCW ist weiters berechtigt, zu verlangen, dass einen Monat vor Beginn der Veranstaltung die gesamte
Anbotssumme zuzüglich der gesetzlichen Mwst. abzüglich allfälliger Akontozahlungen auf dem vom CCW
bekannt gegebenen Konto vom Vertragspartner einzuzahlen ist. Ist bis zu diesem Termin nicht der volle
Rechnungsbetrag bezüglich der Anbotssumme zuzüglich der gesetzlichen Mwst. auf dem Konto des CCW
eingelangt, so stehen dem Vertragspartner keine wie immer gearteten Ansprüche auf Durchführung der
Veranstaltung in den Räumlichkeiten des CCW bzw. auf Entschädigung oder Rückersatz bereits bezahlter
Teilbeträge zu. Der Vertragspartner hat weiters die 1%ige staatliche Gebühr für die Vergebührung des
gegenständlichen Mietvertrages zu tragen und wird diese den Gesamtkosten hinzugerechnet.
3.8. Spätestens 6 Wochen nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes der Mieten
und Nebenleistungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.9. Bei jeglichem Zahlungsverzug werden dem Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. verrechnet.
CCW Congress Center Wörthersee GmbH, Monte Carlo Platz, 9210 Pörtschach am Wörthersee
Tel.: +43 4272 20 101, Fax: +43 4272 20 101 11, info@congress-woerthersee.at, www.congress-woerthersee.at
4. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
4.1. Das CCW ist berechtigt, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten wenn:
a) Der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist;
b) Die notwendigen behördlichen Genehmigungen vom CCW nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen
oder, wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet;
c) Dem CCW bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen widerspricht, gegen
bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruheordnung oder
Sicherheit zu befürchten ist;
d) Das CCW infolge von höherer Gewalt, Umbau oder aus anderen, nicht vom CCW zu verantwortenden
Umständen gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Zeit zu schließen bzw. zu räumen, in diesem Fall
ist das CCW schad- und klaglos zu halten.
e) Über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird
4.2. Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner, Stornobedingungen:
Bis zu 91 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 %, 90-31 Tage vor Beginn der Veranstaltung 75 %, 30 Tage
vor Beginn der Veranstaltung 100 % des vertraglichen Gesamtentgeltes (inkl. Mwst). Zusätzlich sind dem
CCW alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen. Bezüglich der Höhe des Stornobetrages
wird einvernehmlich das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen.
5. BENÜTZUNG
5.1. Der Veranstalter mietet die im Raumplan ausgewiesenen Räume für die von ihm angegebene Veranstaltung.
5.2. Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur mit besonderer Genehmigung des CCW aufgestellt werden.
Es ist grundsätzlich untersagt, an den Wänden Sachen, welcher Art auch immer, anzubringen.
5.3. Der Veranstalter hat die für seinen Verwendungszweck geltenden behördlichen Vorschriften unaufgefordert zu beachten und längstens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn im Besitze der Bewilligungen zu sein
oder nachweisbar die Anzeigen erstattet zu haben. Das CCW ist berechtigt das Vorliegen der Veranstaltungsvoraussetzungen zu prüfen und bei einem nicht behebbaren Mangel oder Fehlen der Voraussetzungen innerhalb obiger Frist sofort vom Vertrag zurückzutreten.
5.4. Die Veranstaltung darf nur in der vertragsgemäßen Form und Art durchgeführt werden. Den Anweisungen
des verantwortlichen Personals des CCW ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen,
dass sich die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung in den Räumen des CCW befindlichen Personen
an die Vereinbarungen halten und die Einrichtung schonend und zweckangemessen behandeln und
benützen. Es dürfen keine leicht brennbaren Sachen (z.B. Papierkleider, Dekorationen, Spraydosen) und
Sachen, die nicht dem Veranstaltungszweck und den Vereinbarungen entsprechen, eingebracht werden.
Das CCW ist jederzeit berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und Sachen entfernen zu lassen. Ausstellungsstücke dürfen nur so angebracht werden, dass insbesondere keine Feuersgefahr oder sonstige
Gefährdung von Personen entsteht. Die Gänge, Stiegenhäuser, Fluchtwege, Notausgänge, Notbeleuchtungen und Feuerlöscher dürfen nicht verstellt oder verdeckt werden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen ist das CCW berechtigt, sofort vom Vertrag zurück zutreten und auch eine laufende Veranstaltung abzubrechen. Zuwiderhandelnde Personen können aus dem Haus gewiesen werden.
5.5. Änderungen an der Raumeinrichtung, Neuherstellung oder Änderungen an den technischen Installationen
jeglicher Art dürfen nur nach Absprache und mit Zustimmung des CCW erfolgen.
5.6. Provisorische Leitungen und Vorrichtungen, die vom Veranstalter hergestellt werden, müssen den
bestehenden Vorschriften entsprechen. Die Herstellungs- und Abtragungskosten sind ausschließlich vom
Veranstalter zu tragen. Die Räume müssen bis zum Ende der Mietzeit geräumt sein. Bei nicht zeitgerechter Räumung kann eine Räumung und Einlagerung durch das CCW auf Kosten des Veranstalters erfolgen.
5.7. Die Abgabe von Sachen (Waren, Reklamen, Speisen, Blumen etc.) darf nur im Einvernehmen mit dem CCW
erfolgen. Die gastronomische Betreuung hat durch die Vertragspartner des CCW zu erfolgen.
5.8. Anmeldung und Zahlungen an die AKM und alle anderen behördlichen Abgaben und Gebühren sind
ausschließlich Angelegenheit des Veranstalters.
5.9. Der Vertragspartner bzw. Veranstalter haftet dem CCW für die Einhaltung sämtlicher Vertragsbestimmungen und hat das CCW schad- und klaglos zu halten.
CCW Congress Center Wörthersee GmbH, Monte Carlo Platz, 9210 Pörtschach am Wörthersee
Tel.: +43 4272 20 101, Fax: +43 4272 20 101 11, info@congress-woerthersee.at, www.congress-woerthersee.at
6. HAFTUNG DES VERANSTALTERS:
6.1. Mehrere Veranstalter haften zur ungeteilten Hand.
6.2. Der Veranstalter haftet für die Einhaltung der Vereinbarungen auch durch Dritte und das Wohlverhalten
aller im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung in das Haus kommenden Personen und für alle durch
diese Personen schuldhaft verursachten Beschädigungen und Beschmutzungen, insbesondere für
Schäden die durch Missachtung der einschlägigen orts-, bau- und feuerpolizeilichen, gewerbebehördlichen, veranstaltungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die Aussteller bzw. Veranstalter betreffen, entstehen. Das CCW ist in jedem Fall vom Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.
Reparaturkosten und sonstige Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Vertragspartner trägt
das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung des
Aufbaus, der Abwicklung und des Abbaus. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, auch Folgeschäden, die von, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinem Bevollmächtigten, sowie von
seinen Besuchern oder Gästen zu wessen Nachteil verursacht werden.
Dies gilt insbesondere für:
a) Schäden an Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung,
b) Beschädigung beim Einbringen von Gegenständen, sowie bei Auf- und Abbauarbeiten,
c) alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl ergeben,
d) alle Schäden die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen
einer dadurch vereitelten Vermietung oder einer nur zu einem geringen Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung
6.3. Der Veranstalter haftet für jeden Verlust des zur Verfügung gestellten Mobiliars und technischer Einrichtungsgegenstände. Bei Verlust ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
6.4. Der Veranstalter haftet dafür, dass er für von ihm durchzuführende Maßnahmen nur befähigte und
entsprechend ausgebildete Personen verwendet und dass durch die von ihm gesetzten Maßnahmen und
Handlungen keinerlei Sach- und Personenbeschädigungen eintreten; insbesondere übernimmt er die
Haftung für alle Unfälle, welche den von ihm angestellten, beigezogenen oder zu Veranstaltung gekommenen Personen durch die Abhaltung der Veranstaltung zustoßen. Er wird das CCW für Schadensansprüche
schad- und klaglos halten.
6.5. Das CCW ist berechtigt, bei groben Verstößen gegen vertragliche Vereinbarungen, insbesondere bei
Nichtbeachtung nach Abmahnung, sofort und jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. In allen Fällen von
Vertragsverstößen oder bei Vertragsauflösung haftet der Veranstalter in vollem Umfang für die Veranstaltungskosten und das vereinbarte Entgelt sowie allfällige sonstige Schäden. Für Schadensfälle genügt zur
Haftungsinanspruchnahme die Schadensfeststellung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen.
7. HAFTUNG DES CCW:
7.1. Diese trägt keinerlei Haftung für vom Veranstalter oder von anderen Personen eingebrachte Sachen.
7.2. Das CCW haftet lediglich im Rahmen der unabdingbaren gesetzlichen Haftpflicht.
7.3. Auf nicht im Anbot (Vertrag) vereinbarte Leistungen hat der Veranstalter keinen Anspruch.
8. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSTANDVEREINBARUNG:
Allen Verträgen liegt österreichisches Recht zu Grunde. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus
welchem Titel auch immer entstehende Verbindlichkeiten ist Pörtschach. Für allfällige Streitigkeiten wird
gem. § 104 JN die örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Klagenfurt vereinbart. Dem CCW steht es jedoch zu, den Vertragspartner am Sitz seines ordentlichen Gerichtsstandes zu
belangen.
9. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN:
9.1. Das Personal, Beauftragte oder Bevollmächtigte des CCW und befugte Behördenorgane dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden.
9.2. Alle aus dem Abschluss des gegenständlichen Rechtsverhältnisses entstehenden Steuern, Gebühren,
Abgaben, Kosten und ähnliches sind vom Veranstalter zu tragen. Dieser hat die erforderlichen Meldungen
vorzunehmen. Das CCW kann alle Vereinbarungen unaufgefordert den Behörden vorlegen.
9.3. Der Veranstalter wird das CCW für alle durch ein rechtswidriges Verhalten entstehenden Schäden schadund klaglos halten.
9.4. Sämtliche Vereinbarungen über Leistungen des CCW bedürfen für deren Rechtsverbindlichkeit der
Schriftform